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AGB

Durch Abgabe eines (An)Gebots unterwirft sich der Käufer den nachstehenden Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen, die auch sinngemäß für die nach § 20 der Versteigerungsvorschriften von Kurtz auftragsgemäß getätigten freihändigen Verkäufe gilt:
§ 1 Die Versteigerung durch das Auktionsbüro Kurtz, 22087 Hamburg, erfolgt im Namen des Einlieferers und für dessen Rechnung.
§ 2 Die Einlieferer bzw.Verkäufer handeln aufgrund folgender Geschäftsbedingungen: Die Beschreibungen in den Versteigerungslisten bzw Katalogen, sofern zu den jeweiligen Auktion ausgegeben, werden nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen, stellen jedoch keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar. Der Käufer ist verpflichtet, die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände auf Qualität und ggf. Mängel zu besichtigen. Hierzu hat er innerhalb von 2 Std. vor der Auktion Gelegenheit. Alle Gegenstände werden in dem Zustand versteigert (im Vor und Nachverkauf veräußert), in dem sie sich zZt. der Versteigerung bzw. des freiwilligen Verkaufs befinden. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel. Soweit es sich bei dem Einlieferer nicht um einen Unternehmer im Sinne des § 474 BGB handelt, wird die Gewährleistung von Mängeln bei gebrauchten Sachen ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Ist der Einlieferer ein Unternehmer, verjähren Mängelansprüche des Käufers bei gebrauchten Sachen binnen eines Jahres, bei neuen Sachen binnen 2 Jahren nach Übergabe an den Käufer. Kurtz verpflichtet sich jedoch, innerhalb von 10 Tagen berechtigt vorgetragene Mängelrügen des Erwerbers an den Einlieferer der beanstandeten Sachen, soweit dieser erreichbar ist, weiterzuleiten. Für Katalogbeschreibungen und dazugehörige schriftliche Erläuterungen, sowie mündliche Angaben wird nicht gehaftet.
§ 3 Jede einzelne Nummer bildet einen selbständigen Kaufgegenstand. Für Größe und Beschaffenheit der Gegenstände wird keine Gewähr geleistet.
§ 4 Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligen Aufruf an den Meistbietenden. Der Versteigerer ist berechtigt, Nummern zu vereinen, zu trennen außerhalb der Reihenfolge zu versteigern oder zurückzuziehen. Wird ein Gebot vom Versteigerer abgelehnt, bleibt das vorangegangene Gebot verbindlich. Wird unter Vorbehalt zugeschlagen,bleibt der Bieter an sein Gebot für 2 Wochen vom Tage des Zuschlages ab gebunden; der vorbehaltlose Zuschlag wird dann mit der Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Anschrift wirksam. Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen, bzw. sich im Namen des Auftraggebers den Zuschlag vorbehalten.
§ 5 Bei der Besichtigung ist größte Vorsicht zu wahren. Jeder Besucher haftet für den von ihm verursachten Schaden in vollem Umfang.
§ 6 Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung der ersteigerten Sachen. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr für vom Versteigerer nicht zu vertretende Verluste, Beschädigungen, Verwechslungen u. s. w. auf den Käufer über. Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
§ 7 Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld in Höhe von 10% bei Fahrzeuge mindestens aber 150 €, 15% bei allen anderen Versteigerungen zzgl.16% Mwst. erhoben, sofern der Versteigerer nicht ausdrücklich andere Konditionen im Aushang bekannt gibt.
§ 8 Der Kaufpreis ist nach erfolgtem Zuschlag in bar in europäischer Währung an den Versteigerer, bzw. dessen Mitarbeiter zu zahlen. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen der Überbelastung der Buchhaltung einer besonderen Nachprüfung und einer evtl. Berichtigung; Irrtum vorbehalten.
§ 9 Auktions-Aufträge für eine bevorstehende Auktion müssen schriftlich spätestens 3 Wochen vor dem Auktionstermin vorliegen, Die darin genannten Preise gelten als Mindestpreise. Der Zuschlag kann ohne Einwilligung des Auftraggebers nicht zu einem niedrigeren Betrag erfolgen. Das Aufgeld wird dem Zuschlagsbetrag zugerechnet
§ 10 Bei Weigerung der Abnahme oder Zahlung haftet der Ersteigerer für alle daraus entstehenden Schäden. Er geht seiner Rechte aus dem Zuschlag verlustig und der Gegenstand wird auf seine Kosten nochmals versteigert. In diesem Fall haftet der o. g. Käufer für den Ausfall, hat dagegen auf Mehrerlös keinen Anspruch.
§ 11 Die Abnahme der ersteigerten Sachen muss innerhalb von 3 Tagen erfolgen, Die Haftung für etwaige Beschädigungen oder Verlust übernimmt der Versteigerer nicht. Jede Verwahrung und jeder Transport gehen auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Aufträge für Verpackung gekaufter Gegenstände können nach Absprache angenommen werden. Für die Aufbewahrung ersteigerter Sachen kann ausdrücklich keine Haftung übernommen werden, Verpackung und Versand gehen zu Lasten des Käufers.
§ 12 Der Versteigerungsvertrag unterliegt deutschem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg


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